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Reitclub Eichbüchl


Statuten des „Reitclub Eichbüchl”

§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Reitclub Eichbüchl” mit dem Sitz in 2801 Katzelsdorf, Eichbüchlerstraße 110.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Er ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, unpolitischer Verein; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

§ 2. Zweck des Vereines

  1. Der Verein ist unpolitisch, dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  2. Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Ideelle Mittel:

Materielle Mittel:

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder:

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer; diese Mitgliedschaft wird erst nach der Konstituierung wirksam.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder bei Auflösung des Vereines
  2. Freiwilliger Austritt; dieser muss bis 31. Oktober des jeweiligen Jahres dem Vorstand schriftlich bekanntgegeben werden und wird mit Jahreswechsel wirksam
  3. Ausschluss durch den Vorstand bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
  4. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung
  5. Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Generalversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen beim Vorstand nachweislich eingelangt sein. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung; die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder verpflichten sich es zu unterlassen, das Ansehen des Vereines zu schädigen und haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereines teilzunehmen und deren Einrichtungen zu benützen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern. Ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung zu.
  3. Ordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe bis längstens 31. März des laufenden Mitgliedsjahres, verpflichtet.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit und haben kein Wahl und Stimmrecht.

§ 8. Vereinsorgane

§ 9. Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden
  3. Zu sämtlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche, über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig, wobei ein Mitglied nur eine Vollmacht übernehmen kann.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Beschlüsse auf Änderung der Vereinsstatuten oder zur Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgaben der Generalversammlung

§ 11. Der Vorstand

Der Vorstand - er ist das „Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 - besteht aus sechs Mitgliedern und zwar dem Obmann (der Obfrau). Und seinem (seiner) Stellvertreter(in), dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung durch die Generalversammlung oder Rücktritt. Der Rücktritt ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme der geltenden Vereinsstatuten und der Beschlüsse der Generalversammlung. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere

§ 13. Besondere Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder

Der Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14. Die Rechnungsprüfer

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 4 Jahren, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt die Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel und die Prüfung der Rechnungsabschlüsse. Sie sind jederzeit berechtigt in die Belege des Vereines Einsicht zu nehmen, und haben der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 15. Das Schiedsgericht

In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.
Es setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16. Datenschutz

Die Bestimmung über den Datenschutz ist streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesfachverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

§ 17. Auflösung des Vereines

Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung hat dieselbe Generalversammlung - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat jedenfalls, soweit möglich, für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Reitsportes verwendet zu werden, ansonsten für soziale Zwecke.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 28 des Vereinsgesetzes verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen.