Der Verein führt den Namen „Reitclub Eichbüchl” mit dem Sitz in 2801 Katzelsdorf, Eichbüchlerstraße 110.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Er ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, unpolitischer Verein; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der BAO.
Ideelle Mittel:
Materielle Mittel:
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder:
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer; diese Mitgliedschaft wird erst nach der Konstituierung wirksam.
Der Vorstand - er ist das „Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 - besteht aus sechs Mitgliedern und zwar dem Obmann
(der Obfrau). Und seinem (seiner) Stellvertreter(in), dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem
Stellvertreter.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung durch die
Generalversammlung oder Rücktritt. Der Rücktritt ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme der geltenden Vereinsstatuten und der Beschlüsse der Generalversammlung. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere
Der Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann
bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des
Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des
Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 4 Jahren, eine Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt die Kontrolle der finanziellen Gebarung des
Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel und die Prüfung der Rechnungsabschlüsse. Sie sind jederzeit berechtigt in die Belege des Vereines Einsicht
zu nehmen, und haben der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.
Es setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen ein Mitglied als Schiedsrichter
namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
Die Bestimmung über den Datenschutz ist streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesfachverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung hat dieselbe Generalversammlung - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
hat jedenfalls, soweit möglich, für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Reitsportes verwendet zu werden,
ansonsten für soziale Zwecke.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde innerhalb von 2 Wochen schriftlich
anzuzeigen und ist im Sinne des § 28 des Vereinsgesetzes verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem
amtlichen Blatt zu veröffentlichen.